AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Leistungsumfang:
Wir die SCHYPANI & SÖHNE erbringt für Sie als Auftraggeber alle gesetzlichen Leistungen gem. §129 und §130 GewO 1994 in den jeweils gültigen Fassungen. In den Ländern außerhalb Österreichs gelten die jeweiligen dortigen gesetzlichen Vorschriften.
Das Sicherheitsgewerbe Berufsdetektei und Bewachungsgewerbe ist gemäß § 94 Z. 62,95,399,340 und § 341 Gewerbeordnung 1994 ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Tätigkeit als Personenschutz, Revier- oder Sonderdienst aus.
Als Unternehmen SCHYPANI & SÖHNE verpflichten wir uns, alle erteilten und angenommenen Aufträge gewissenhaft, effizient und mit gebührender Sorgfalt zu behandeln und auszuführen.
Es obliegt jedoch ausschließlich der SCHYPANI & SÖHNE den jeweiligen Auftrag nach den gesetzlichen Bestimmungen und in der Art und Weise der Durchführung, sowie des Einsatzes der personellen und technischen Mittel, so durchzuführen wie das die konkrete Situation/Verlauf erfordert.
Außer im Falle, dass seitens des Auftraggebers - aus Gründen der Diskretion, firmeninterner Vorschriften oder sonstiger Anordnungen Zusatzvereinbarungen bestehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich alle Risiken des Einsatzes zu tragen und ist somit verpflichtet, unsere Detektei die SCHYPANI & SÖHNE hinsichtlich sämtlicher aus der Durchführung des Auftrages entstehender Nachteile Schad- und klaglos zu halten.
Interne Ermittlungsabläufe oder sonstige Erkenntnisse, die dem Auftraggeber während der Auftragsabwicklung zur Kenntnis gelangten, sind vertraulich zu behandeln. Auch ist die Weitergabe dieser erlangten Erkenntnisse an Dritte strikt untersagt.
a) Der Revierstreifen und Wachdienst erfolgt in Dienstbekleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei, soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachliegenschaften, zusammengefassten Wachobjekte zu unterschiedlichen und unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmänner/- frau(en) oder Portier/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind, wobei durch besondere Wachvorschriften die einzelnen Tätigkeiten festgelegt werden.
c) Zu den Sonderdiensten gehören Objektschutz- und Werkschutzdienste, Personal-, sowie Transportmittelkontrollen und Einsätze im Falle biologischer, virologischer oder chemische Bedrohungslagen.
d) Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertaschentransporte, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen.
Die gegenseitigen Verpflichtungen dem Auftraggeber und dem Bewachungs- und Sicherheitsunternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbar
Die SCHYPANI & SÖHNE erbringt ihre Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7.August 1972 BGBI 1972 I, 1393), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei SCHYPANI & SÖHNE.
Sie ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern allein verantwortlich.
2. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift maßgebend.
Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen.
Änderungen und Ergänzungen der Begebungsvorschrift bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
2a. Hausrecht
Mit Unterzeichnung des Vertrags erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, das Hausrecht (Hausrecht § 9 STGG 1 2 RGB Nr. 88) für die Dauer des Auftrags an die SCHYPANI & SÖHNE zu übergeben. Sämtliche Entscheidungen bezüglich des Hausrechts liegen im Ermessen des Einsatzleiters vor Ort, und sind vom Auftraggeber und seinen Mitarbeitern zu befolgen.
(1) Bei mehrfacher Missachtung durch den Auftraggeber oder seine Mitarbeiter, steht es dem Einsatzleiter, nach entsprechender Abmahnung, frei, sich auf Ziffer 18 der AGB zu berufen und die Veranstaltung abzubrechen.
(2) Im Falle eines Abbruchs der Veranstaltung nach Ziffer 23 (1), ist der Auftraggeber verpflichtet, die gesamte vertraglich festgelegte Summe an die SCHYPANI & SÖHNE zu bezahlen.
2b. Video-Überwachung
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass bei Notwendigkeit Videoaufnahmen gemacht werden dürfen. Die Notwendigkeit liegt im Ermessen der SCHYPANI & SÖHNE oder dem vor Ort anwesenden Einsatzleiters. Weiters sind Videoaufnahmen, welche vom Veranstalter gemacht wurden, bei Bedarf an die SCHYPANI & SÖHNE auszuhändigen.
2c. Einhaltung des Jugendschutzgesetzes
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der gesamten Veranstaltung für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes durch seine Mitarbeiter zu sorgen (Weitergabe von Alkohol, Tabak, Beachtung der Ausgangszeiten, etc.)
2d. Einlasskontrollen
Die Einlasskontrollen werden, falls nicht anders vereinbart, durch die Mitarbeiter der SCHYPANI & SÖHNE durchgeführt. Falls nicht anders schriftlich im Vertrag vereinbart, liegt die Kontrolle von Ausweisen, Taschen, Rucksäcken oder sonstigen Kleidungsstücken, gemäß Ziffer 23, im Ermessen des Einsatzleiters.
2e. Selbstverteidigungsmittel und Waffen
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass sich die Mitarbeiter der SCHYPANI & SÖHNE im Bedarfsfall sich selbst und andere Personen schützen. Sofern notwendig, werden die Mitarbeiter hierzu mit der Auftragslage angepasster Ausrüstung ausgestattet. Diese Ausrüstung umfasst beispielsweise spezielle Schutzkleidung, Abwehrsprays, Rettungsmehrzweckstöcke (RMS) oder Ausrüstung zur Crowd and Riot Control (CRC). Weiters wird je nach Gefährdungslage und Auftragsanforderungen, bei Personenschutzaufträgen, eine Schusswaffe mitgeführt.
2f. Brandschutz- und Notfallausrüstung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, geeignete und ausreichende Ausrüstung zur Erstversorgung von Verletzten in Form von Erste Hilfe Koffern, sowie Feuerlöscher und/oder Löschdecken zur Verfügung zu stellen.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Veranstalters kann diese Ausrüstung auch kostenpflichtig von der SCHYPANI & SÖHNE für die Dauer der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden.
2g. Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung von Krankheiten sowie Ansteckung von Mitarbeitern und Kontaktpersonen. Insbesondere in Fällen von, gehäuften Auftreten wie Krankheiten oder Pandemien.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, geeignete und ausreichende Ausrüstung zum Schutz vor Ansteckung und Verbreitung, sowie Vermeidung von Krankheiten und Ansteckung von Mitarbeitern und Kontaktpersonen, in Form von gesetzlich vorgeschriebenen baulichen Einrichtungen und Schutzmaßnahmen, in ausreichender Form zu Verfügung zu stellen. Sowie die gesetzliche vorgeschriebene, periodische Spezialreinigung durchzuführen.
Wir halten uns selbstverständlich dabei an die gesetzlichen Vorgaben:
Denn uns ist die Aufrechterhaltung ihrer Sicherheit im herkömmlichen Sinn und auch bei Bedrohungen durch einen unsichtbaren Feind bei Einsätzen für unsere Kunden wichtig!
Wir sehen es als Verpflichtung an sie unseren Auftraggeber und ihre Kunden, auch gegen den nicht sichtbaren Angreifer zu schützen.
Dabei halten wir uns an die gesetzlichen Rahmenbedingungen und bieten darüber hinaus gemeinsam mit unseren Kooperationspartner Schutzmaßnahmen für sie und ihre Kunden an.
Damit unsere Mitarbeiter ihren Auftrag ordnungsgemäß und ohne Selbstgefährdung durchführen können werden neben den gesetzlichen Anforderungen Sonderschutzausrüstungen verwendet. Unsere Mitarbeiter sind somit bestens für den Einsatz auch in derartigen Situationen gerüstet und zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen Vorschriften für Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zur Eindämmung von COVID-19 verpflichtet, und für die geforderten Maßnahmen am Arbeitsplatz bestens vorbereitet.
Damit unsere Beschäftigten gesund bleiben und ihren Auftrag erfüllen können. Unsere Arbeitnehmerinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die angeordneten Maßnahmen einzuhalten. Diese Maßnahmen dienen auch dazu, Dritte nicht einer vermeidbaren Ansteckungsgefahr auszusetzen.
Die allgemeinen COVID-19-Schutzmaßnahmen gelten auch auf Einsatzobjekten des Bewachungsgewerbes:
Distanz von mindestens einem Meter zu Kolleginnen und Kollegen, Kundinnen und Kunden, Lieferantinnen und Lieferanten usw. Räume regelmäßig Lüften, gründliches Händewaschen, nicht mit den Händen ins Gesicht greifen, in den gebeugten Ellbogen husten, oder niesen oder in ein Taschentuch, das dann sofort entsorgt werden muss.
Arbeitshygiene auf Einsatzobjekten Zur Einhaltung der Arbeitshygiene sind sanitäre Maßnahmen zu treffen, wie insbesondere: Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und regelmäßige Desinfektion der sanitären und sozialen Einrichtungen auf den Einsatzobjekten oder Vereinbarung mit den AuftraggeberInnen über dementsprechende Bereitstellung.
Bei Nutzung von Fahrzeugen ist vor Verwendung durch andere Personen eine Desinfektion durchzuführen; dies betrifft insbesondere: Haltegriffe, Schaltknauf, Lenkrad, Handbremse, Türgriffe, Armaturen etc. Regelmäßige Desinfektion von Ausrüstungsgegenständen (z.B. von Telefonen, Schlüsseln, etc.…), die von mehreren Personen genutzt werden. Ist die Desinfektion im Einzelfall nicht möglich, sind alternativ Handschuhe zu verwenden.
Organisatorische Maßnahmen
Mit geeigneten organisatorischen Maßnahmen ist ein möglichst wirksames Trennen von Arbeits- und Aufenthaltsbereichen sowie von Beschäftigten zu erreichen, um die Anzahl der exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern so gering wie möglich zu halten. Solche Maßnahmen können sein:
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zeitliche Staffelung oder örtliche Entflechtung aller Beschäftigten zur Wahrung des nötigen Abstandes beim Umkleiden (Arbeitsbeginn und -ende) und während Arbeitspausen und bei der Essens- und Getränkeeinnahme
Arbeiten im Freien Sofern Arbeiten im Freien bzw. in nicht geschlossenen Räumen mit entsprechender Luftbewegung durchgeführt werden und der Schutzabstand von mindestens einem Meter nicht durchgehend eingehalten werden kann, müssen die betreffenden ArbeitnehmerInnen, einen von den ArbeitgeberInnen oder von deren AuftraggeberInnen zur Verfügung gestellten Mund-Nasen-Schutz oder ein Vollvisier (Schutzschild, von der Stirn bis unter das Kinn) tragen, vorausgesetzt solche sind auch verfügbar.
Arbeiten in geschlossenen Räumen
Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen, bei denen der Schutzabstand von mindestens einem Meter nicht durchgehend eingehalten werden kann, müssen die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mund-Nasen-Schutz tragen. Wenn Atemschutzmasken der Klasse FFP 1 verfügbar sind, so sind diese als Atemschutz zu verwenden.
Arbeiten in geschlossenen Räumen mit beengten Verhältnissen
Arbeiten in geschlossenen Räumen mit beengten Verhältnissen, bei denen der Schutzabstand von mindestens einem Meter nicht durchgehend eingehalten werden kann, sind nur mit Atemschutzmasken, die zumindest der Klasse FFP 1 entsprechen, durchzuführen. Bei stationären Diensten können alternativ auch andere Schutzvorrichtungen, wie z.B. Acryl- oder Plexiglaswände Verwendung finden. In beiden Fällen sind Schutzmittel vom Arbeitgeber beizustellen.
Können diese Vorgaben nicht eingehalten werden, dürfen Arbeiten mit Unterschreitung des Mindestabstandes von einem Meter nicht durchgeführt werden.
Evaluierung der betrieblichen Organisation
Im Zuge der Anpassungen der Betriebsorganisation an die Herausforderungen durch das COVID-19-Virus ist generell auf eine größtmögliche zeitliche oder örtliche Entflechtung von gleichzeitig durchzuführenden Arbeiten zu achten. Dabei ist insbesondere auf folgende Themen zu achten:
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Organisation des Besprechungswesens
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Prüfung der Auswirkungen von Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 auf die sonstigen kollektiven Schutzmaßnahmen Schutz gegenüber Dritten
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Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen
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Maßnahmenplan bei Corona-Erkrankungen oder Kontakt mit Corona-Erkrankten
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Schutzmaßnahmen beim Stilllegen von einzelnen Arbeitsbereichen, Prozedere bei Anlieferungen!
Wir die SCHYPANI & SÖHNE bieten ihnen an, mit bestens ausgebildeten und besonders geschulten Personal Sie und ihre Gesundheit auch in schwierigen Zeiten zu schützen!
Damit sie, ihre Kunden und Mitarbeiter GESUND BLEIBEN!
Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers bzw. Veranstalters kann diese Ausrüstung auch kostenpflichtig von der SCHYPANI & SÖHNE für die Dauer der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden.
Auch kann auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, ein Kooperationspartner der SCHYPANI & SÖHNE geforderten Reinigungsmaßnahmen, zu Lasten des Auftraggebers, durchführen.
3. Vertragsabschluss:
Mit Vertragsabschluss ist die SCHYPANI & SÖHNE für die professionelle Auftragsbearbeitung und die Erbringung von Leistungen und Aufwände zuständig. Wir garantieren nicht ein Eintreten eines Erfolges. Der Auftraggeber beauftragt die SCHYPANI & SÖHNE zur Durchführung von Leistungen, die mit dem Zweck des Auftrages und mit diesem im Zusammenhang stehen.
Der Auftraggeber bevollmächtigt die SCHYPANI & SÖHNE durch Unterfertigung dieser Geschäftsbedingungen zur Aufnahme des Auftrages und genehmigt damit, dass alle notwendigen Treffen, Besprechungen mit Rechtsvertretern des Auftraggebers, sowie über Akteneinsicht in Strafsachen bei Gerichten und Behörden in einem Umfang, wie sie dem Auftraggeber selbst oder dessen Rechtsanwalt zusteht, geführt werden dürfen.
Mit der Auftragserteilung durch den Auftraggeber ist es diesem untersagt, dass er sich für die Dauer des Auftrages weder selbst kausal am Fall beteiligt noch aus eigenem Antrieb und ohne Rücksprache mit der SCHYPANI & SÖHNE Dritte hinzuzuzieht.
Vom Auftraggeber wird mit der Unterzeichnung der AGB bestätigt, dass durch die Auftragsinhalte keine gesetzwidrigen Ziele verfolgt werden.
Durch den Auftraggeber wird mit der Unterfertigung des Auftrages, die Bereitschaft erklärt, dass er mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden ist.
Vom Auftraggeber wird ausdrücklich erklärt, dass dessen AGB gegenüber der Detektei SCHYPANI & SÖHNE als Auftragnehmer nicht anwendbar sind. Änderungen des Vertrages haben ausnahmslos in schriftlicher Form zu erfolgen.
4. Auftragsdurchführung:
Damit bei der Auftragserfüllung ein professionelles und fachgerechtes Ergebnis erzielt werden kann, sind bei der SCHYPANI & SÖHNE, bei Einsatz von Kraftfahrzeugen mindestens zwei Detektive pro Kraftfahrzeug Usus.
Die SCHYPANI & SÖHNE weist ausdrücklich darauf hin, dass der Einsatz von einem Mann pro Kfz, die Problemstellung aufwirft, dass Ereignisse im Entscheidungsmoment unbeobachtet bleiben können.
Der Auftraggeber verzichtet auf Bekanntgabe von Daten und Namen, von Quellen und Auskunftspersonen, wenn diesen, Anonymität zugesichert wurde.
Rechtshinweis:
Es darf darauf hingewiesen werden, dass unser Unternehmen die SCHYPANI & SÖHNE nicht in allen angegebenen Städten und Ländern fest angestellte Mitarbeiter oder Niederlassungen betreibt. Jedoch verfügen wir über ein Netzwerk an Kontakten und Kooperationspartnern, welche uns bei den erforderlichen Erhebungen und Ermittlungen im Ausland unterstützen. Damit für Sie ein permanenter Service gewährleistet ist, werden sie in allen Fällen an unsere Einsatzzentrale weitergeleitet.
5. Haftung:
Für alle Aufwendungen und Schäden, welche durch mangelnde oder falsche Informationsübermittlung seitens des Auftraggebers entstehen, ist dieser im vollen Umfange haftbar.
Anlagen, technisches Gerät oder sonstige Gegenstände, welche aufgrund des Verhaltens durch den Auftraggeber verlustig oder defekt wird, sind vom Auftraggeber zum Einkaufswert zu ersetzen.
Erfolgt die Auftragserteilung durch eine bevollmächtigte Person, haftet diese für alle Ansprüche des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber zur ungeteilten Hand.
6. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die SCHYPANI & SÖHNE
SCHYPANI & SÖHNE im Rahmen der Ziffer10.
Der Auftraggeber gibt der SCHYPANI & SÖHNE die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen die SCHYPANI & SÖHNE über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
7. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich – nach Feststellung – schriftlich der Betriebsleitung der SCHYPANI & SÖHNE zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Lösung des Vertrages, wenn die SCHYPANI & SÖHNE nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.
8. Auftragsdauer
Der Vertrag läuft, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, auf ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein weiteres Jahr.
8 a. Ausführung durch andere Unternehmer
Die SCHYPANI & SÖHNE ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer gemäß § 94 Z. 62,95,399,340 und § 341 GewO 1994 zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
8 b. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen, Pandemie und anderen Fällen höherer Gewalt kann die SCHYPANI & SÖHNE den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
(2) im Falle der Unterbrechung ist die SCHYPANI & SÖHNE verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
8 c. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Wachobjektes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(2) Gibt die SCHYPANI & SÖHNE den Wachbezirk auf oder verändert er ihn, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
9. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmers wird der Vertrag nicht berührt.
10. Berichterstattung:
Die Berichterstattung ist streng vertraulich zu behandeln, erfolgt in der Regel schriftlich und ist nur für den Auftraggeber sowie dessen Bevollmächtigten bestimmt.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass nach Auftragsende und Übermittlung des Berichts an den Auftraggeber bzw. seinem Rechtsvertreter alle Unterlagen und Daten vernichtet werden.
Vom Auftragnehmer der SCHYPANI & SÖHNE wird nicht für Irrtümer oder Fehler aufgrund von mündlichen Berichten gehaftet.
Erkenntnisse, Berichte und Mitteilungen von Ergebnissen der Ermittlungen aus der Detektivarbeit, die nicht allgemein bekannt sind, sind streng vertraulich und obliegen der Bestimmung für den Auftraggeber.
Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Verantwortung und persönliche Haftung für die Verwendung, Weitergabe von Berichten, Informationen und Ermittlungsergebnisse.
11. Honorar:
Jeder Einsatz ist individuell und abhängig vom benötigten personellen, materiellen und technischen Aufwand. Ein Richtungsangebot vor Auftragsannahme und Auftragserteilung kann auf dieser Wissensbasis erstellt werden.
Honorarsätze SCHYPANI & SÖHNE:
Einsatzstunde für einen Detektiv je: 120,00 EUR
Einsatzstunde für einen Detektivgehilfen je: 70,00 EUR
Einsatzstunde für den Personenschützer wird je nach Gefährdungspotential verrechnet und ist ein variabler Richtwert
ab 150.00 EUR
Km-Pauschale je 0,55 EUR/km im Inland (Straßenabgaben und sonstige Gebühren werden gesondert verrechnet), länderübergreifende Amtshandlungen werden pauschal und nach Absprache mit dem Kunden abgerechnet.
Anfahrtspauschale: € 60,00 EUR / Stunde (Abrechnung im 15 Minuten Takt)
Alle Preisangaben exklusive Umsatzsteuer.
Spesen und technische Hilfsmittel werden gesondert verrechnet.
11.a Honorare für Dienstleistungen
welche im Bereich der Inkassotätigkeit und/oder im Rahmen der Unternehmensberatung /Unternehmensorganisation, durchgeführt werden, sowie Sonderermittlungen im In- und Ausland, werden nach vorhergehender Vereinbarung gesondert verrechnet.
Richtlinien und Vorgaben des jeweiligen Einsatzlandes, werden in die Preisvereinbarung, nach den do. geltenden gesetzlichen und branchenüblichen Vorgaben, einbezogen.
Gemäß der österreichischen Gesetzeslage besteht die Möglichkeit, nach Ausforschung des Täters im Wege des Schadenersatzes gemäß § 1295 ABGB die Kosten für den Einsatz und Inanspruchnahme eines konzessionierten Detektivunternehmens rückerstattet zu bekommen. Somit entstehen dem Auftraggeber keine Kosten und er erhält das Honorar folglich vom Schädiger zurückerstattet.
Mit Annahme eines Personenschutzauftrages übernehmen wir eine gewisse Garantenstellung, dadurch ist es uns nicht möglich, die von uns festgelegte Mindestsicherung zu unterschreiten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet sämtliche durch den Auftrag verursachte Personal- und Sachaufwände abzudecken, darin beinhaltet sind auch direkt oder indirekt auftragsbezogene Behörden- und Gerichtstermine.
Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Vorladungen bei Gericht oder Verwaltungsbehörden. Der Anspruch entsteht mit dem Erscheinen des Detektivs zum Gerichtstermin. Verkehrs- und Verwaltungsstrafen, welche sich während der Auftragserfüllung ergeben, werden als auftragskausal angesehen und sind durch den Auftraggeber abzugelten.
Die mit dem Auftrag in Verbindung stehenden administrativen Tätigkeiten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Beinhaltet sind Recherchen, Aktenstudium, interne Besprechungen, Vor- und Nachbereitungen von Einsätzen, Wartungsarbeiten von technischem Equipment, Verfassen von Berichten in allen Formen, Berichtwesen, Tätigkeiten zur Auswertung von Video-, Foto- und Audiomaterial, Wechsel- und Ablösezeiten von Mitarbeitern aus taktischen, situationsbezogen oder arbeitsrechtlichen Gründen, jeglicher Betrieb von technischem Equipment, Reise- Nächtigungs- und Kommunikationskosten, sowie sonstige Auslagen.
Für den Personalaufwand wird zumindest eine halbe Stunde in Rechnung gestellt, für Einsätze außerhalb der Räumlichkeiten des Auftragnehmers ist pro Person eine Pauschale von vier Arbeitsstunden (inkl. Anfahrtszeit) zu entrichten.
Für Einsätze der SCHYPANI & SÖHNE wird ab und zum Standort der Detektei verrechnet, dies beinhaltet sowohl Zeitaufwände als zu verrechnende Kilometer.
11b. Zusatzaufträge:
Alle vom Auftraggeber erteilten Folge- oder Ergänzungsaufträge, in persönlicher, fernmündlicher, schriftlicher Form oder auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung, gelten stets als zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen und Honorarvereinbarungen erteilt. Jede Abänderung oder Ergänzung bedarf der schriftlichen Form und der Fertigung durch die SCHYPANI & SÖHNE.
11c. Verpflegung
Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Veranstaltungen, die vor Ort befindlichen Sicherheitsorgane mit Getränken in angemessener Anzahl, sowie einer Mahlzeit kostenfrei zu versorgen.
11d. Einsatzdauer
Die Mindesteinsatzdauer/Sicherheitsorgane wird mit 4 Stunden pro Mann berechnet.
11f. Überstunden
Jede angefangene halbe Stunde wird mit dem im Angebot angegebenen Stundensatz berechnet, zuzüglich einem Überstundenaufschlag von 7,00 EUR pro Sicherheitsorgan.
12. Zahlungsmodalitäten:
Für die SCHYPANI & SÖHNE gilt ab Auftragserteilung, dass sämtliche Personal- Zeit- und Sachaufwände lfd. durch Vorauszahlungen durch den Auftraggeber abzudecken sind
Die SCHYPANI & SÖHNE ist berechtigt, sämtliche Tätigkeiten, Ermittlungen etc. nach Verbrauch der Vorschüsse, bis zum Erhalt und Eingang weiterer Zahlungen, zu unterbrechen.
Sämtliche angelaufene Ansprüche der SCHYPANI & SÖHNE sind mit Berichterstattung fällig.
Sollten diese Ansprüche bei Fälligkeit nicht oder nur anteilig erfüllt werden, ist die SCHYPANI & SÖHNE berechtigt, alle mündlichen und schriftlichen oder sonst dokumentierten Berichte bis zum Zeitpunkt der Tilgung offener Ansprüche einzubehalten.
Liegt ein Zahlungsverzug des Auftraggebers vor ist die SCHYPANI & SÖHNE berechtigt, 8 % Verzugszinsen pro Monat zu verrechnen.
Gleichzeitig wird ein kostenpflichtiges Mahn- und Inkassowesen in Gang gesetzt, für welches der säumige Auftraggeber haftet. Alle derartigen Ansprüche der SCHYPANI & SÖHNE bleiben von eventuellen Regressansprüchen des Auftraggebers gegenüber Dritten im Grunde und der Höhe nach unberührt.
Dem Auftraggeber ist es untersagt und verwehrt, Forderungen der SCHYPANI & SÖHNE gegen eigene Ansprüche aufzurechnen oder an Kunden abzutreten.
12a. Zahlung des Entgelts
(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Rechnungsstellung zum 1. des Folgemonats zu zahlen.
(2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung der SCHYPANI & SÖHNE nebst ihrer Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber gemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.
12b. Preisänderung
Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, werden wir über die Höhe der Preiserhöhung mit dem Auftraggeber verhandeln.
12c. Vorauszahlung/Anzahlung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Veranstaltungen mit 8 oder mehr Sicherheitsorganen der SCHYPANI & SÖHNE eine Anzahlung in der Höhe von 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Gesamtbetrages zu leisten. Die Vorauszahlung entbindet den Auftraggeber nicht von Ziffer 22 der AGB.
13. Vorzeitige Kündigung/Storno:
Der Auftragnehmer ist so wie der Auftraggeber berechtigt, sofern dies nicht gesondert vereinbart ist, jederzeit und ohne Fristsetzung den Vertrag aufzukündigen.
Alle Mitteilungen zu dieser Thematik haben ausschließlich schriftlich zu erfolgen. Stornierung von Einsätzen - Ermittlungen haben spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Einsatzbeginn zu erfolgen.
In solchen Fällen wird, sofern noch keine Vorbereitungsarbeit durchgeführt wurde, nur die Mindestpauschale verrechnet.
Für nicht fristgerechte Stornierung werden 50 % des vereinbarten Kostenrahmens, mindestens jedoch 5 Stunden je vorgesehenes Personal zur Verrechnung gebracht.
Die Haftung für sämtliche Zusatzkosten und Schäden, welche durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages der SCHYPANI & SÖHNE entstehen, ist ausdrücklich vom Auftraggeber zu übernehmen.
13a. Veranstaltungsabbruch
Die SCHYPANI & SÖHNE ist berechtigt die Veranstaltung abzubrechen, wenn die Erfüllung des Auftrags oder die Sicherheit des eigenen Personals nicht mehr gewährleistet werden kann.
(1) Wenn die Sicherheit durch den Auftraggeber oder seine Mitarbeiter gefährdet wird, verpflichtet sich der Auftraggeber zur vollen Zahlung der im Kostenvoranschlag berechneten Summe in vollem Ausmaß.
13b. Fristgerechte Auftragsstornierung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Stornierung in schriftlicher Form an die SCHYPANI & SÖHNE zu übermitteln. Diese muss fristgerecht bei der SCHYPANI & SÖHNE eingehen.
Sollte der Auftraggeber nicht fristgerecht, mindestens 2 Wochen vor Auftragsbeginn, den Auftrag stornieren, so ist eine Zahlung in Höhe von 50% der Gesamtsumme laut Vertrag/Kostenvoranschlag an die SCHYPANI & SÖHNE zu leisten.
14. Verschwiegenheit:
Die SCHYPANI & SÖHNE und ihre Mitarbeiter sind gemäß § 130 Abs. 5 GewO 1994 idgF. zur Diskretion und Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Daten und Unterlagen sowie sonstigen Angelegenheiten gesetzlich verpflichtet. Wird die SCHYPANI & SÖHNE oder ein Mitarbeiter vom Auftraggeber als Zeuge vor einem Gericht oder einer Behörde namhaft gemacht, so gilt für die Dauer dieses Verfahrens die Aufhebung der Verschwiegenheitsverpflichtung.
Die SCHYPANI & SÖHNE wird ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, sollte gegenüber einer Behörde Angaben zu einem Geschäftsfall gemacht werden müssen, um damit zu auftragsrelevante Informationen zum Nutzen des Auftraggebers zu gelangen.
15. Quellenschutz:
Die SCHYPANI & SÖHNE als Auftragnehmer ist nicht dazu angehalten und nicht verpflichtet, dem Auftraggeber Daten und Namen, die den Auftragnehmer im Zuge der Auftragstätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, mitzuteilen.
Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf die Preisgabe der Identität von Quellen, Auskunftspersonen und Informanten.
16. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Bei Schadensersatzansprüchen jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist die Haftung der SCHYPANI & SÖHNE für Schäden, die von ihm oder seinen Organen fahrlässig verursacht werden, bis zu den in Ziffer 16.(4) genannten Höchstsummen beschränkt.
(2) Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern ist ebenfalls auf die in Ziffer 16.
(3) Auch die Haftung für gewöhnliche Fahrlässigkeit von Mitarbeitern ist beschränkt auf die in Ziffer 16. (4) genannten Höchstsummen.
(4) Die Haftung der SCHYPANI & SÖHNE ist in jedem Fall auf die nachfolgenden Haftungshöchstbeträge beschränkt: EUR 100.000 für Personenschäden
EUR 100.000 für Sachschäden
EUR 1.000 für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
EUR 10.000 für Abhandenkommen bewachter Sachen EUR 10.000 für Vermögensschäden (auch bei Datenschutzgesetz Verletzungen)
EUR 5.000 für Abhandenkommen überlassener Schlüssel
(5) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der SCHYPANI & SÖHNE gemacht werden.
Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
(6) Schadensersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
(7) Unabhängig von Ziffer16. (1 bis 6) haftet die SCHYPANI & SÖHNE für Schäden, die durch sie, ihre gesetzlichen Vertreter, ihre leitenden Angestellten, oder ihre Mitarbeiter verursacht worden sind, soweit im Rahmen ihres Haftpflichtversicherungsvertrages von Bewachungsunternehmen Versicherungsschutz gegeben ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungs- Bedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zugrunde.
(8) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Wachtätigkeit nicht im Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
(9) Die Höhe der Haftung gemäß Ziffer 16. (7) ist begrenzt auf die in Ziffer 16.(4) genannten Beträge. *)
18. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen.
Unabhängig von der Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß Ziffer 16. (5) ist der Auftraggeber verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich geltend zu machen.
Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der SCHYPANI & SÖHNE unverzüglich die Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
18a. Haftungsnachweis
Die SCHYPANI & SÖHNE ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.
19. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
(1) Der Vertrag ist für die SCHYPANI & SÖHNE von dem Zeitpunkt an verbindlich, an dem die Auftragsbestätigung schriftlich beim Auftraggeber eingeht.
(2) Nebenabsprachen, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
20. Vertragswirksamkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
21. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Betriebsleitung der SCHYPANI & SÖHNE.
Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden
SCHYPANI & SÖHNE
Roland Maximilian Schypani
Berufssdetektiv & Sicherheitsunternehmer, Kriminalbeamter a.D.
A-4212 Götschka, (Neumarkt im Mühlkreis), Götschka 9
+43 677 61959480
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Firmenbuchgericht: Landesgericht Linz Gewerbebehörde: BH FREISTADT
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